Die geplante Höchstgrenze der ärztlichen Leistung im TARDOC (AL-Höchstgrenze) sorgt für Verunsicherung. Viele Ärztinnen und Ärzte befürchten, dass sie künftig nicht mehr alle Patientinnen und Patienten im heutigen Umfang behandeln können.
Wichtig ist: Die AL-Höchstgrenze geht auf einen gesetzlichen Auftrag des Parlaments zurück. Die FMH hat diese Vorgabe im parlamentarischen Prozess immer bekämpft. Sie wird gegenüber der Politik weiterhin zum Ausdruck bringen, dass diese erneute Mikroregulierung Ärztinnen und Ärzte einmal mehr belastet und demotiviert. Trotz dieser Ablehnung ist die FMH für Ihre Mitglieder in der Pflicht, sich für eine praxisnahe Umsetzung einzusetzen. So besteht die Möglichkeit zur Mitgestaltung und Weiterentwicklung im Rahmen der jährlichen Tarifpflege. Ohne tarifpartnerschaftliches Konzept muss der Bundesrat die Umsetzung der AL-Höchstgrenze in einer starren Verordnung festlegen.
Zusammen mit den Fachgesellschaften und Tarifdelegierten setzt die FMH alles daran, dass die Umsetzung für die Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen praxisnah ausgestaltet wird und sie im Alltag in ihren Kernaufgaben nicht einschränkt.
Nach heutigem Wissensstand dürfte der Grossteil der Ärztinnen und Ärzten die AL-Höchstgrenze im Monatsdurchschnitt weder erreichen noch überschreiten. Wo es stark betroffene Fachrichtungen und Praxiskonstellationen gibt, setzt sich die FMH für spezifische Lösungen ein. Zudem fordert die FMH den Bundesrat und Tarifpartner auf, den gesetzlichen Spielraum maximal zu nutzen und Hand zu bieten für Lösungen mit Augenmass.
Das Konzept wurde von der FMH-Delegiertenversammlung verabschiedet und als integraler Bestandteil der Tarifversion 2027 von den Tarifpartnern beim Bundesrat zur Genehmigung eingereicht. Das konkrete Vorgehen bei der Umsetzung ist noch offen und ist in den kommenden Wochen und Monaten voraussichtlich im Rahmen der Tarifpartnerschaft zu erarbeiten.
Nachfolgend finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zur Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC.
Die FMH aktualisiert diese Informationen laufend.
Die Höchstgrenze betrifft die ärztliche Leistung im TARDOC. Gemeint ist jener Anteil einer Tarifposition, der die ärztliche Arbeit (AL) abbildet. Nicht betroffen ist der Infrastruktur- und Personalleistungsanteil (IPL) einer Tarifposition.
Die Höchstgrenze geht auf einen gesetzlichen Auftrag des Parlaments zurück. Die FMH hat diese Vorgabe im parlamentarischen Prozess immer bekämpft. Gemäss dem eingereichten Konzept der Tarifpartner soll pro Ärztin oder Arzt ein monatlicher Durchschnitt berechnet werden. Einzelne Tage mit höherer ärztlicher Leistung führen deshalb nicht automatisch zu einer Überschreitung. Entscheidend ist der Durchschnitt über den gesamten Kalendermonat. Es zählt dabei jeder Arbeitstag, an dem AL-Leistungen zu Lasten OKP abgerechnet werden, auch das Wochenende.
Die Höchstgrenze ist ein Beschluss der Politik: National und Ständerat haben 2025 im Rahmen des KVG-Kostendämpfungspakets 2 beschlossen, dass der Bundesrat «in der ambulanten Tarifstruktur eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte des ärztlichen Teils» festlegen muss.
Die FMH hat diese Vorgabe in der parlamentarischen Beratung dezidiert bekämpft. Mitunter auch deshalb, war die Bestimmung lange umstritten. Auch der Bundesrat hatte sich gegen diese Bestimmung ausgesprochen. Am Schluss brauchte es eine Einigungskonferenz von National- und Ständerat, die sich trotzdem für die AL-Höchstgrenze ausgesprochen hat. So wurde diese schliesslich vom Parlament gesetzlich verabschiedet.
Nein. Die FMH hat die gesetzliche Vorgabe einer Höchstgrenze entschlossen bekämpft.
Nachdem das Parlament den Auftrag jedoch beschlossen hatte, stellte sich nicht mehr die Frage, ob eine Höchstgrenze eingeführt werden soll, sondern wie diese Höchstgrenze umgesetzt wird. Der Bundesrat forderte die Tarifpartner auf, ein Konzept zur Umsetzung einzureichen. Ohne tarifpartnerschaftliche Lösung muss der Bundesrat die Höchstgrenze einseitig in einer Verordnung festlegen.
Aus Sicht der FMH ist eine tarifpartnerschaftliche Lösung einer starren Verordnung vorzuziehen, weil sie im Rahmen der Tarifpflege an die Praxisrealität angepasst und weiterentwickelt werden kann, so lange sie in den Händen der Tarifpartner bleibt.
Die FMH hat diese Vorgabe im parlamentarischen Prozess immer bekämpft. Nachdem das Parlament den Auftrag jedoch beschlossen hatte, stellte sich nicht mehr die Frage, ob eine Höchstgrenze eingeführt werden soll, sondern wie sie umgesetzt wird.
Der Bundesrat forderte die Tarifpartner auf, ein Konzept zur Umsetzung einzureichen. Ohne tarifpartnerschaftliche Lösung muss der Bundesrat die Höchstgrenze einseitig in einer Verordnung festlegen. Die FMH hat sich beteiligt, um den verbleibenden Spielraum im Sinn der Ärztinnen und Ärzte und zugunsten der Patientinnen und Patienten zu nutzen. Ziel war es, eine möglichst praxisnahe, tragbare Umsetzung zu erreichen und gleichzeitig die ambulante Versorgung nicht zu schwächen.
Die Berechnung der Höchstgrenze basiert auf den revidierten Minutagen und Abrechnungsregeln für Handlungs- und Zeitleistungen. Diese wurden von medizinischen Expertinnen und Experten in den Facharbeitsgruppen erarbeitet und 2019 zur Genehmigung an den Bundesrat eingereicht. Dieser hat sie erst im Rahmen der Tarifrevision 2025 genehmigt. Umso wichtiger ist die jährliche Tarifpflege mit rascher Anpassung der nicht mehr sachgerechten Handlungs- und Zeitleistungen.
Die Höchstgrenze wird nicht isoliert pro einzelnen Tag beurteilt, sondern als Durchschnitt über einen Kalendermonat berechnet. Das bedeutet: Ein einzelner Tag mit mehr als 1’577 Taxpunkten ärztlicher Leistung führt nicht automatisch zu einer Überschreitung. Entscheidend ist, ob der Durchschnitt über den ganzen Kalendermonat eingehalten wird. Es zählt dabei jeder Arbeitstag, an dem ärztliche Leistungen zu Lasten OKP abgerechnet werden, auch das Wochenende.
Die konkrete Umsetzung ist allerdings noch nicht abschliessend geklärt. Offen ist insbesondere, wie eine allfällige Überschreitung gehandhabt würde. Sobald weitere Informationen vorliegen, wird die FMH ihre Mitglieder und Mitgliederorganisationen informieren.
Die FMH hat sich sowohl im parlamentarischen Beratung als auch in den tarifpartnerschaftlichen Verhandlungen konsequent dafür eingesetzt, dass die Patientenversorgung nicht durch pauschale Limiten eingeschränkt wird.
Die Berechnung der Höchstgrenze basiert auf den revidierten Minutagen und Abrechnungsregeln für Handlungs- und Zeitleistungen. Diese wurden von medizinischen Expertinnen und Experten in den Facharbeitsgruppen erarbeitet und 2019 zur Genehmigung an den Bundesrat eingereicht. Dieser hat sie erst im Rahmen der Tarifrevision 2025 genehmigt. Umso wichtiger ist die jährliche Tarifpflege mit rascher Anpassung der nicht mehr sachgerechten Handlungs- und Zeitleistungen.
Die Auswirkungen können je nach Fachgebiet und Praxissituation unterschiedlich sein. Gemäss der Einschätzung von mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz dürfte beispielweise die vorgesehene AL-Höchstgrenze die haus- und kinderärztliche Versorgung im Praxisalltag kaum tangieren (siehe Stellungnahme mfe vom 3. Juli 2026). Die FMH analysiert derzeit gemeinsam mit den Fachgesellschaften und Tarifdelegierten, welche Fachrichtungen besonders betroffen sein könnten und bringt diese in tarifpartnerschaftlichen Verhandlungen zur Umsetzung ein.
Die Gesetzesgrundlage zur Einführung einer Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC wurde vom Parlament beschlossen. Die FMH hat diese Vorgabe im parlamentarischen Prozess immer bekämpft. Weil der gesetzliche Auftrag trotzdem beschlossen wurde, setzte sich die FMH dafür ein, dass Umsetzung im Rahmen der Tarifpartnerschaft möglichst praxisnah ausgestaltet werden kann. Ohne tarifpartnerschaftliches Konzept würde der Bundesrat die Umsetzung AL-Höchstgrenze in einer starren Verordnung festlegen.
Das Konzept für die Umsetzung wurde von der FMH-Delegiertenversammlung verabschiedet und als integraler Bestandteil der Tarifversion 2027 von den Tarifpartnern Anfang Juni beim Bundesrat zur Genehmigung eingereicht. Sollte es genehmigt werden, würde die AL-Höchstgrenze per 1. Januar 2027 eingeführt.
Das konkrete Vorgehen bei der Umsetzung ist jedoch noch offen, insbesondere ist noch zu klären, wie eine allfällige Überschreitung der Höchstgrenze gehandhabt würde. Die FMH fordert von Bundesrat und Tarifpartnern, dass der gesetzliche Spielraum maximal genutzt wird, um die ambulante Versorgung zu sichern. Die Höchstgrenze darf nicht dazu führen, dass Patientinnen und Patienten schlechter versorgt werden oder dass ambulante Praxen wirtschaftlich unter Druck geraten.
Sobald weitere Informationen vorliegen, wird die FMH ihre Mitglieder und Mitgliederorganisationen informieren.
Die Berechnung der Höchstgrenze basiert auf den revidierten Minutagen und Abrechnungsregeln für Handlungs- und Zeitleistungen. Diese wurden von medizinischen Expertinnen und Experten in den Facharbeitsgruppen erarbeitet und 2019 zur Genehmigung an den Bundesrat eingereicht. Dieser hat sie erst im Rahmen der Tarifrevision 2025 genehmigt. Umso wichtiger ist die jährliche Tarifpflege mit rascher Anpassung der nicht mehr sachgerechten Handlungs- und Zeitleistungen.
Ziel war und ist, eine möglichst praxisnahe, tragbare Umsetzung zu erreichen und gleichzeitig die ambulante Versorgung nicht zu schwächen.
Derzeit ist eine verlässliche individuelle Beurteilung noch nicht für alle Praxen möglich. Bitte fragen Sie direkt bei Ihrem Trust-Center oder beim Anbieter ihres Praxisinformationssystems (PIS) nach. Die FMH wird in Kürze die verbindlichen Spezifikationen für die Softwareanbieter zur Verfügung stellen, in der die Bedingungen zur Auswertung ersichtlich sind. Sollten Ihnen bereits Auswertungen vorliegen, empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, ob alle aktuell vereinbarten Rahmenbedingungen berücksichtigt wurden.
Auch die FMH steht im Austausch mit den Trust-Centern und Softwareanbietern, damit alle betroffenen Ärztinnen und Ärzte möglichst bald die notwendigen Auswertungen erhalten, um ihre persönliche Situation beurteilen zu können.
Gleichzeitig analysiert die FMH gemeinsam mit den Fachgesellschaften und Tarifdelegierten die Auswirkungen auf die verschiedenen Fachrichtungen. Sobald weitere Informationen zur Genehmigung oder Umsetzung vorliegen, wird die FMH ihre Mitglieder und Mitgliederorganisationen informieren.
Siehe auch Antwort auf die Frage 13 «Was gilt bei der Berechnung der AL-Höchstgrenze als Arbeitstag?»
Gemäss Konzept gilt die AL-Höchstgrenze pro ausführende Ärztin bzw. pro ausführenden Arzt anhand der persönlichen GLN-Nummer(nicht die GLN einer Gruppenpraxis) – und nicht pro ZSR-Nummer. Auf der Rechnung muss deshalb jede Leistung eindeutig der GLN der Person zugeordnet sein, welche die Leistung tatsächlich erbracht hat.
In einzelnen Praxen rechnen mehrere Ärztinnen und Ärzte, beispielsweise im Rahmen einer Praxisassistenz, über dieselbe GLN-Nummer ab. Dadurch werden ihre Leistungen bei der Berechnung der AL-Höchstgrenze zusammengerechnet und fälschlicherweise zu hohe ärztliche Leistungen pro GLN-Nummer ausgewiesen. Die Abrechnung muss deshalb entsprechend angepasst werden.
Die Angabe der GLN-Nummer pro Leistung auf dem Rechnungsformular ist verankert im Anhang H des Tarifstrukturvertrages für die Gesamttarifstruktur (TARDOC und Ambulante Pauschalen).
Gemäss Konzept gilt die AL-Höchstgrenze pro ausführende Ärztin beziehungsweise pro ausführenden Arzt anhand der persönlichen GLN-Nummer – und nicht pro ZSR-Nummer. Auf der Rechnung muss deshalb jede Leistung eindeutig der GLN-Nummer der Person zugeordnet sein, welche die Leistung tatsächlich erbracht hat. Dies gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung – sie benötigen eine eigene GLN-Nummer, wenn sie abrechenbare Leistungen erbringen. Diese kann über die Plattform Ref-Data online beantragt werden.
Siehe auch Antwort auf die Frage 11 «Wie gilt die Höchstgrenze in Gruppenpraxen?».
Gemäss tarifpartnerschaftlichem Konzept wird die AL-Höchstgrenze pro ausführende Ärztin bzw. pro ausführenden Arzt anhand der GLN-Nummer als Durchschnitt über einen Kalendermonat berechnet. Massgebend ist die Summe der berücksichtigten TARDOC-Taxpunkte der ärztlichen Leistung (TP AL), geteilt durch die Anzahl effektiver Arbeitstage im betreffenden Monat.
Als Arbeitstag gilt dabei jeder Tag, an dem ärztliche Leistungen zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden – auch ein Samstag oder Sonntag.
Nicht in die TP-AL-Summe einbezogen werden folgende Leistungen: Zuschläge für Dringlichkeit und Notfall in der freien Praxis (AA.30), ärztliche Berichterstellung und Gutachten (AA.25), Leistungen im Rahmen ambulanter Pauschalen sowie Leistungen, die nicht zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden, beispielsweise über Zusatzversicherungen. Tage mit abgerechneten Leistungen gemäss AA.25 oder AA.30 zählen dennoch als Arbeitstage.
Das vertragliche Arbeitspensum fliesst nicht direkt in die Berechnung der AL-Höchstgrenze ein. Massgebend sind die effektiven Arbeitstage im Kalendermonat, an denen ärztliche Leistungen zulasten der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) mit der entsprechenden persönlichen GLN abgerechnet werden.
Das konkrete Vorgehen ist jedoch noch offen. Dazu gehört auch die Frage, wie unterschiedliche Teilzeitmodelle und besondere Praxiskonstellationen berücksichtigt werden. Die FMH hat diesen Klärungsbedarf erkannt und bringt ihn mit Nachdruck im Sinne von Vereinbarkeit und Versorgungssicherheit in die tarifpartnerschaftlichen Verhandlungen ein.
Siehe auch Antwort auf die Frage 13 «Was gilt bei der Berechnung der AL-Höchstgrenze als Arbeitstag?»
Gemäss Konzept ist vorgesehen, dass die Prüfung durch die Versicherer erfolgt – entsprechend dem gesetzlichen Auftrag für die Rechnungskontrolle. Die konkrete Umsetzung ist jedoch noch nicht ausgearbeitet.
Offen ist insbesondere, wie eine allfällige Überschreitung festgestellt, beurteilt und behandelt würde. Diese Fragen müssen im weiteren Prozess geklärt werden.
Die FMH fordert von Bundesrat und Tarifpartnern, dass der gesetzliche Spielraum maximal genutzt wird, um die ambulante Versorgung zu sichern. Die Höchstgrenze darf nicht dazu führen, dass Patientinnen und Patienten schlechter versorgt werden oder dass ambulante Praxen wirtschaftlich unter Druck geraten.
Sobald weitere Informationen vorliegen, wird die FMH ihre Mitglieder und Mitgliederorganisationen informieren.
Sobald weitere Informationen zur Genehmigung oder Umsetzung vorliegen, wird die FMH darüber informieren.
Siehe auch Antwort auf die Frage 10 «Wie stelle ich als Ärztin oder Arzt fest, ob ich die Höchstgrenze pro Tag erreiche?»
Die FMH aktualisiert diese Informationen laufend.
Für fachliche Fragen zur ambulanten Tarifstruktur: [email protected]
Für Medienanfragen: [email protected]
Website BAG: Informationen zur Höchstgrenze für verrechenbare Taxpunkte pro Arbeitstag
Letzte Aktualisierung am
20.07.2026
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